Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten äussert ihren Willen in der Gemeindeversammlung. Normalerweise tritt die Gemeindeversammlung anfangs Jahr zur Budgetvorlage mit der Festsetzung des Steuerfusses zusammen und bis spätestens Ende Juni zur Abnahme der Jahresrechnung. Weitere Gemeindeversammlungen können durch die Stimmberechtigten verlangt oder vom Gemeinderat angeordnet werden.
Die Gemeindeversammlung wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten beim Gemeindeammann schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen (Art. 9 Gemeindeordnung). An der Gemeindeversammlung können nur Geschäfte behandelt werden, die vom Gemeinderat vorberaten und auf der Traktandenliste stehen (Art. 11 Gemeindeordnung).
Kompetenzen
Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung richtet sich nach Art. 8 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Horn.
Voraussetzungen
Die Einladung der Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Zustellung des Stimmrechtsausweises, der schriftlichen Einladung mit Angabe der Traktanden sowie allfälligen Anträgen des Gemeinderates mit erläuternder Botschaft (Art. 10 Gemeindeordnung).
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