Aufgaben
Die Gemeindeversammlung wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten beim Gemeindeammann schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen (Art. 9 Gemeindeordnung). An der Gemeindeversammlung können nur Geschäfte behandelt werden, die vom Gemeinderat vorberaten und auf der Traktandenliste stehen (Art. 11 Gemeindeordnung).